Erste eigene Wohnung

Schönheitsreparaturen: Was du laut BGH NICHT zahlen musst

Schönheitsreparaturen: Starre Fristen & Quotenklauseln sind nach BGH (VIII ZR 21/13, 277/16) unwirksam. Was du beim Auszug wirklich tun musst.

Schönheitsreparaturen – Erste eigene Wohnung (Symbolbild: Kostenloses Stock Foto zu #indoor, arztpraxis, behandlung)

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Mira AlbrechtRedakteur:in JVD

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Aktualisiert: 12. Mai 2026

Auf den Punkt: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat viele gängige Klauseln zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Starre Fristen, Quotenklauseln oder die Pflicht zur Renovierung bei Auszug aus einer unrenoviert übernommenen Wohnung musst du oft nicht erfüllen. Dieser Artikel zeigt dir, welche Klauseln in deinem Mietvertrag ungültig sind und wie du beim Auszug bares Geld sparen kannst, indem du deine Rechte kennst und nur das renovierst, wozu du wirklich verpflichtet bist.

Der Auszug aus der alten Wohnung steht an und damit oft auch der größte Stressfaktor: die Renovierung. Dein Vermieter wedelt mit dem Mietvertrag und verlangt, dass du Wände streichst, Löcher schließt und am besten alles auf Hochglanz polierst. Doch halt! Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen, die in alten Mietverträgen stehen, sind längst überholt und vom Bundesgerichtshof (BGH) gekippt worden. Bevor du also zu Farbeimer und Pinsel greifst, solltest du genau prüfen, was du wirklich tun musst – und was nicht. Denn Unwissenheit kann dich hier schnell mehrere hundert Euro kosten.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich ist der Vermieter für die Instandhaltung der Wohnung zuständig, kann aber Schönheitsreparaturen per Vertrag auf dich abwälzen.
  • Starre Renovierungsfristen (z.B. „Küche alle 3 Jahre streichen“) sind laut BGH-Urteil (VIII ZR 21/13) unwirksam, da sie den tatsächlichen Zustand der Wohnung ignorieren.
  • Eine sogenannte Quotenklausel, die dich zu einer anteiligen Zahlung bei Auszug vor Fristablauf verpflichtet, ist ebenfalls unwirksam (BGH, VIII ZR 277/16).
  • Wenn du in eine unrenovierte Wohnung gezogen bist und keinen angemessenen Ausgleich erhalten hast, musst du beim Auszug keine Schönheitsreparaturen durchführen (BGH, VIII ZR 198/15).
  • Ist auch nur eine Klausel zu den Schönheitsreparaturen in deinem Vertrag unwirksam, kippt die gesamte Regelung und du musst gar nichts machen.

Was genau sind Schönheitsreparaturen eigentlich?

Bevor wir in die Details der Gerichtsurteile eintauchen, klären wir die wichtigste Grundlage: Was gehört überhaupt zu den Schönheitsreparaturen? Viele denken, sie müssten die Wohnung in einen neuwertigen Zustand versetzen. Das ist falsch. Der Begriff ist rechtlich klar definiert und umfasst nur Maßnahmen zur Beseitigung von Abnutzungsspuren, die durch das normale Wohnen entstehen.

Die Definition findet sich in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Demnach umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Was gehört explizit NICHT dazu?

  • Das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden.
  • Das Streichen von Fenstern und Türen von außen.
  • Die Erneuerung des Teppichbodens.
  • Die Beseitigung von Schäden, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind (z.B. ein Sprung im Waschbecken oder tiefe Kratzer im Parkett).

Findest du in deinem Vertrag eine Klausel, die dich zu mehr als den oben genannten Arbeiten verpflichtet, ist diese Klausel mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam. Und das ist eine gute Nachricht: Ist eine Klausel zu den Schönheitsreparaturen ungültig, ist oft die gesamte Renovierungsverpflichtung hinfällig. Mehr dazu lernst du in unserem Ratgeber zum Thema Mietvertrag prüfen.

Der Klassiker: Sind starre Renovierungsfristen im Mietvertrag wirksam?

Eine der häufigsten Fallen in Mietverträgen sind starre Renovierungsfristen. Formulierungen wie „spätestens alle drei Jahre sind Küche und Bad zu streichen“ oder „Wohnräume müssen alle fünf Jahre renoviert werden“ klingen erstmal logisch, sind aber vor Gericht krachend gescheitert. Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (Az. VIII ZR 21/13) entschieden, dass solche starren Fristenpläne den Mieter unangemessen benachteiligen.

Warum? Weil sie nicht den tatsächlichen Zustand der Wohnung berücksichtigen. Stell dir vor, du bist kaum zu Hause, hast keine Haustiere und rauchst nicht. Deine Wände sehen nach fünf Jahren vielleicht noch aus wie neu. Eine starre Klausel würde dich trotzdem zum Streichen zwingen. Das ist nicht fair und deshalb unwirksam. Die gesamte Klausel zu den Schönheitsreparaturen wird damit ungültig, und du musst gar nicht renovieren.

Wie erkennst du eine starre, unwirksame Klausel? Achte auf Wörter wie „spätestens“, „mindestens“ oder „ist zu renovieren“.

Wie sieht eine „weiche“, also potenziell wirksame Klausel aus? Sie orientiert sich am Bedarf und ist als Richtlinie formuliert. Zum Beispiel: „Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen erforderlich: Küche/Bad alle 5 Jahre, Wohn-/Schlafräume alle 8 Jahre.“ Zusätze wie „je nach Grad der Abnutzung“ oder „falls erforderlich“ deuten ebenfalls auf eine flexible und damit gültige Regelung hin. Aber auch hier gilt: Die Klausel muss insgesamt fair und transparent sein.

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Schönheitsreparaturen. Foto: Nico Becker / Pexels

Die fiese Quotenklausel: Muss ich anteilig zahlen?

Ein weiterer Versuch von Vermietern, Kosten auf Mieter abzuwälzen, ist die sogenannte Quotenklausel oder Abgeltungsklausel. Die Idee dahinter: Wenn du vor Ablauf der üblichen Renovierungsfristen ausziehst, sollst du dich anteilig an den zukünftigen Renovierungskosten beteiligen. Die Klausel könnte zum Beispiel lauten: „Zieht der Mieter vor Ablauf der Fristen aus, so hat er dem Vermieter einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten zu zahlen, der sich nach der bisherigen Wohndauer seit der letzten Renovierung richtet.“

Klingt kompliziert? Ist es auch. Und genau deshalb hat der BGH diese Klauseln ebenfalls für unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 277/16). Die Richter argumentierten, dass es für dich als Mieter bei Vertragsabschluss völlig unklar ist, welche Kosten am Ende auf dich zukommen. Du kannst nicht wissen, wie teuer ein Maler in drei Jahren sein wird oder welche Arbeiten genau anfallen. Diese mangelnde Transparenz benachteiligt dich unangemessen.

Das Ergebnis ist eindeutig: Steht eine solche Quotenklausel in deinem Vertrag, ist sie ungültig. Du musst beim Auszug keinen Cent anteilig für eine Renovierung zahlen, die erst nach deinem Auszug stattfindet. Auch hier gilt wieder der Domino-Effekt: Ist die Quotenklausel Teil der gesamten Regelung zu den Schönheitsreparaturen, kann sie die gesamte Renovierungspflicht zu Fall bringen. Ein Grund mehr, deinen Vertrag genau unter die Lupe zu nehmen, bevor du unnötig Geld ausgibst.

Unrenoviert eingezogen? Der BGH ist auf deiner Seite

Dies ist einer der wichtigsten Punkte für alle, die ihre erste eigene Wohnung bezogen haben und vielleicht nicht auf den Zustand beim Einzug geachtet haben: Wenn du eine Wohnung unrenoviert übernommen hast, kann dein Vermieter von dir beim Auszug in der Regel keine Schönheitsreparaturen verlangen. Das hat der BGH in einem wegweisenden Urteil entschieden (Az. VIII ZR 198/15).

Die Logik dahinter ist simpel: Du sollst die Wohnung nicht in einem besseren Zustand zurückgeben, als du sie selbst erhalten hast. Würdest du eine unrenovierte Wohnung frisch gestrichen übergeben, würdest du quasi die Renovierungsarbeiten deines Vormieters kostenlos erledigen und dem Vermieter einen Vorteil verschaffen, der ihm nicht zusteht.

Wichtig ist hier der Nachweis. Im Idealfall hast du bei der Wohnungsübergabe ein detailliertes Übergabeprotokoll angefertigt und mit Fotos den Zustand dokumentiert. Wenn im Protokoll „unrenoviert übernommen“ steht, bist du auf der sicheren Seite. Aber auch ohne Protokoll hast du Chancen, wenn du Zeugen oder Fotos hast. Eine Ausnahme gibt es: Der Vermieter kann dich trotzdem zur Renovierung verpflichten, wenn er dir für die Übernahme der unrenovierten Wohnung einen angemessenen Ausgleich gewährt hat. Das könnte zum Beispiel eine deutlich reduzierte Miete für die ersten Monate sein. Eine pauschale Erwähnung im Vertrag reicht dafür aber nicht aus; der Ausgleich muss spürbar und nachweisbar sein.

Diese Klauseln musst du beachten: Was wirklich gilt

Nach all den unwirksamen Klauseln fragst du dich sicher, wann du denn nun tatsächlich renovieren musst. Eine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen ist nur dann wirksam, wenn sie fair und transparent formuliert ist. Sie darf dich nicht zu mehr verpflichten, als die Beseitigung der Spuren, die durch dein eigenes Wohnen entstanden sind.

Hier ist eine Übersicht, die dir hilft, wirksame von unwirksamen Klauseln zu unterscheiden:

Klausel-Typ Beispiel-Formulierung Wirksamkeit & Begründung
Starre Fristen „Die Küche ist spätestens alle 3 Jahre zu streichen.“ Unwirksam. Die Klausel ignoriert den tatsächlichen Renovierungsbedarf.
Weiche Fristen Im Allgemeinen sind Schönheitsreparaturen nach folgendem Fristenplan auszuführen, sofern der Zustand es erfordert…“ Wirksam. Die Fristen sind nur eine Richtlinie und an den tatsächlichen Zustand gekoppelt.
Endrenovierungsklausel „Bei Auszug ist die Wohnung unabhängig vom Zustand frisch renoviert zu übergeben.“ Unwirksam. Verpflichtet zur Renovierung auch wenn nicht nötig.
Quotenklausel „Bei Auszug vor Fristablauf ist ein Anteil der Renovierungskosten zu zahlen.“ Unwirksam. Die Kosten sind für den Mieter nicht kalkulierbar.
Farbwahlklausel „Die Wände sind bei Auszug in weißer Farbe zu streichen.“ Unwirksam. Schränkt den Mieter während der Mietzeit zu sehr ein. Wirksam wäre eine Klausel, die eine Rückgabe in „hellen, neutralen, deckenden Farben“ verlangt.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn du zur Renovierung verpflichtet bist, musst du die Arbeiten „fachgerecht“ ausführen. Das bedeutet nicht, dass du einen teuren Malerbetrieb beauftragen musst. Du kannst die Arbeiten selbst erledigen, solange das Ergebnis ordentlich ist. Nasen an der Wand, Farbspritzer auf dem Boden oder unsauber abgeklebte Kanten sind nicht „fachgerecht“ und können vom Vermieter beanstandet werden.

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Schönheitsreparaturen. Foto: Mateusz Dach / Pexels

Deinen Mietvertrag prüfen: Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung

Jetzt bist du mit dem nötigen Wissen ausgestattet. Nimm dir deinen Mietvertrag zur Hand und gehe ihn systematisch durch. So findest du schnell heraus, ob du wirklich zur Renovierung verpflichtet bist.

  1. Schritt 1: Finde den richtigen Paragraphen. Suche nach Überschriften wie „Schönheitsreparaturen“, „Instandhaltung“ oder „Zustand der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses“. Meist ist es ein eigener Paragraph im Vertrag.
  2. Schritt 2: Prüfe auf unwirksame Klauseln. Gehe die Checkliste aus der obigen Tabelle durch. Findest du auch nur eine der folgenden Formulierungen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass deine gesamte Renovierungspflicht entfällt:
    • Starre Fristen („spätestens alle X Jahre“)?
    • Eine Quotenklausel (anteilige Kosten)?
    • Eine pauschale Endrenovierungsklausel („bei Auszug renovieren“)?
    • Eine zu strikte Farbwahlvorgabe („in Weiß streichen“)?
    • Wirst du zu Arbeiten verpflichtet, die keine Schönheitsreparaturen sind (z.B. Parkett abschleifen)?
  3. Schritt 3: Prüfe den Zustand bei Einzug. Schaue in dein Übergabeprotokoll. Wurde die Wohnung als „unrenoviert“ oder mit deutlichen Gebrauchsspuren übergeben, ohne dass du einen Ausgleich erhalten hast? Dann bist du laut BGH sehr wahrscheinlich aus der Pflicht entlassen.
  4. Schritt 4: Hole dir im Zweifel Rat. Wenn du unsicher bist, lohnt sich der Gang zu einem Mieterverein oder einem Anwalt für Mietrecht. Die Beiträge für den Deutschen Mieterbund sind oft gut investiertes Geld, da eine Rechtsberatung meist inklusive ist. Eine Erstberatung kann dir schnell Klarheit verschaffen und viel Geld sparen.

Wenn du zu dem Schluss kommst, dass deine Klausel unwirksam ist, informiere deinen Vermieter schriftlich und mit Verweis auf die entsprechenden BGH-Urteile. Bleibe dabei sachlich und höflich. Viele Vermieter wissen selbst nicht, dass ihre alten Vertragsvorlagen ungültig sind.

Häufige Fragen zu Schönheitsreparaturen

Was sind Schönheitsreparaturen?+

Schönheitsreparaturen sind rein dekorative Arbeiten zur Beseitigung von normalen Wohnspuren. Laut § 28 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung gehören dazu: das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, das Streichen von Heizkörpern, Innentüren sowie Fenstern und Außentüren von innen. Das Abschleifen von Parkett oder das Streichen der Außenfenster gehört nicht dazu.

Wann muss ich beim Auszug streichen?+

Du musst nur streichen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: 1. Du hast die Schönheitsreparaturen wirksam im Mietvertrag übernommen. 2. Die Wohnung wurde dir renoviert übergeben (oder du hast einen Ausgleich erhalten). 3. Es besteht ein tatsächlicher Renovierungsbedarf, d.h. die Wände weisen deutliche Abnutzungsspuren auf. Eine pauschale Pflicht zum Streichen bei Auszug gibt es nicht.

Sind starre Renovierungsfristen wirksam?+

Nein, starre Renovierungsfristen (z.B. „Küche spätestens alle 3 Jahre“) sind laut BGH unwirksam. Solche Klauseln berücksichtigen nicht den individuellen Abnutzungsgrad und benachteiligen den Mieter unangemessen. Ist eine solche Klausel im Vertrag, ist die gesamte Renovierungspflicht meist hinfällig.

Was ist eine Quotenklausel?+

Eine Quotenklausel (oder Abgeltungsklausel) soll Mieter verpflichten, bei einem Auszug vor Ablauf der Renovierungsfristen einen prozentualen Anteil der Renovierungskosten zu zahlen. Der BGH hat diese Klauseln für unwirksam erklärt, da die zukünftigen Kosten für den Mieter nicht transparent und kalkulierbar sind.

Was gilt wenn ich in eine unrenovierte Wohnung gezogen bin?+

Wenn du eine Wohnung nachweislich unrenoviert übernommen und dafür keinen angemessenen finanziellen Ausgleich (z.B. Mietnachlass) erhalten hast, musst du beim Auszug keine Schönheitsreparaturen durchführen. Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine ansonsten wirksame Renovierungsklausel steht. Der BGH argumentiert, dass du die Wohnung nicht besser zurückgeben musst, als du sie erhalten hast.

Fazit: Wissen schützt vor unnötigen Kosten

Das Thema Schönheitsreparaturen ist ein Paradebeispiel dafür, wie wichtig es ist, seine Rechte als Mieter zu kennen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in den letzten Jahren viele verbraucherunfreundliche Klauseln gekippt. Lass dich also nicht von veralteten Mietverträgen oder forschen Vermietern einschüchtern. Prüfe deinen Vertrag sorgfältig auf unwirksame Klauseln wie starre Fristen oder Quotenklauseln und dokumentiere den Zustand deiner Wohnung bei Ein- und Auszug genau.

In vielen Fällen bist du nicht zu der Renovierung verpflichtet, die von dir verlangt wird. Dieses Wissen spart dir nicht nur bares Geld, sondern auch Zeit und Nerven beim Umzug. Es ist ein wichtiger Schritt, um als junger Verbraucher selbstbewusst und kompetent aufzutreten.

Du willst mehr Tipps für den Start ins eigene Leben? Schau in unserem großen Guide zum Thema Erste eigene Wohnung vorbei, der Teil unseres Clusters Erstes Mal als Verbraucher ist.

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Über Mira Albrecht

Mira Albrecht ist Redakteurin beim Jugend-Verbraucher-Dialog und Expertin für die Themen Miete, Verträge und Finanzen für Berufseinsteiger:innen. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, komplexe rechtliche Themen verständlich aufzubereiten und jungen Erwachsenen zu helfen, ihre Verbraucherrechte selbstbewusst durchzusetzen.

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Redaktioneller Hinweis Dieser Artikel wurde von unserer Redaktion sorgfältig recherchiert. Du findest alle Quellen direkt im Text verlinkt. Mehr zu unserer Arbeitsweise erfährst du in unseren redaktionellen Standards.

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